Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, [X.] , fuhr am 20. April 2010 mit seinem Lastwagen an einer Kreuzung in [B.] . Er hatte seinen Lastwagen direkt hinter einem Personenwagen vor dem Rotlicht abgestellt. Ein 15-jähriger Mofa-Fahrer, [C.] , überholte den Lastwagen während der Rotlichtphase rechts über das Trottoir und stellte sich vor dem Lastwagen auf. Als das Lichtsignal auf Grün wechselte, fuhr der Lastwagen an und erfasste den Mofa-Fahrer, der schwer verletzt wurde und noch auf der Unfallstelle verstarb.
Das Bezirksgericht Zofingen sprach [X.] von Schuld und Strafe frei. Das Obergericht des Kantons Aargau hob dieses Urteil auf und verurteilte [X.] wegen fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe und einer Busse. [X.] legte Beschwerde beim Bundesgericht ein und beantragte, das Urteil aufzuheben und ihn von Schuld und Strafe freizusprechen.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde und kam zu dem Schluss, dass die Vorinstanz die Sorgfaltspflichten des Lastwagenlenkers richtig beurteilt hatte. Der Lastwagenlenker hatte seine Aufmerksamkeit einseitig auf die Kreuzung und die Lichtsignalanlage gerichtet und nicht auf den Bereich vor seinem Fahrzeug. Dies sei ein Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten nach Art. 31 Abs. 1 SVG.
Das Bundesgericht befand, dass der Lastwagenlenker sich vor dem Losfahren hätte vergewissern müssen, ob sich kein anderer Verkehrsteilnehmer vor seinem Fahrzeug befand. Die Tatsache, dass der Mofa-Fahrer sich verkehrsregelwidrig verhalten…