Sachverhalt

Der Beschwerdeführer [X.] wurde vom Obergericht des Kantons Zürich wegen schwerer Körperverletzung, fahrlässiger einfacher Körperverletzung und Vergehens gegen das Waffengesetz verurteilt. Die Verurteilung basiert auf drei verschiedenen Vorfällen: Am 7. Januar 2006 verletzte [X.] [A.] schwer, indem er ihm einen Bierhumpen gegen den Kopf warf und anschließend auf ihn eintrat. Am 31. Mai 2008 verletzte [X.] [B.] fahrlässig, indem er ihn schlug und stiess, wodurch [B.] über eine Mauer fiel und sich verletzte. Am 12. November 2005 trug [X.] ein Elektroschockgerät auf sich, obwohl er nicht berechtigt war, eine Waffe zu tragen.

Das Obergericht verurteilte [X.] zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten und verpflichtete ihn, Schadenersatz und Genugtuung an die Geschädigten zu zahlen. [X.] führte Beschwerde gegen das Urteil und den Beschluss des Kassationsgerichts, mit dem seine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde abgewiesen wurde.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde und kam zu dem Schluss, dass die Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung, fahrlässiger einfacher Körperverletzung und Vergehens gegen das Waffengesetz bundesrechtskonform ist. Das Gericht stellte fest, dass die Sachverhaltsfeststellungen des Obergerichts nicht willkürlich sind und dass die Verurteilung wegen eventualvorsätzlicher schwerer Körperverletzung zu Recht erfolgte.

Das Bundesgericht wies auch die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ab, da das Kassationsgericht auf alle Rügen des Beschwerdeführers eingegangen war. Die Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung wurde als bundesrechtskonform bestätigt, da das Obergericht die Aussagen der…