Sachverhalt
Der Beschwerdeführer [X.] wurde im Mai 1995 wegen Betrugs, Irreführung der Rechtspflege und weiterer Delikte angeklagt. Er befand sich von Mai bis Juni 1995 und erneut im August 1998 in Untersuchungshaft. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland stellte das Verfahren am 31. Januar 2011 teilweise ein und verurteilte den Beschwerdeführer am 1. Februar 2011 in einem anderen Verfahren zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen unter Anrechnung von 147 Tagen Untersuchungshaft.
Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung und beantragte die Aufhebung des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Bern. Das Obergericht wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Der Beschwerdeführer verlangt nun die Aufhebung des Beschlusses des Obergerichts und rügt eine Verletzung der Begründungspflicht, der Unschuldsvermutung und des rechtlichen Gehörs.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat sich mit den Rügen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und kam zu folgendem Ergebnis:
Die Vorinstanz hat die Begründungspflicht nicht verletzt, da sie dem Beschwerdeführer dargelegt hat, weshalb die Anrechnung der Untersuchungshaft in einem anderen Verfahren stattfinden kann. Die Begründung hat es dem Beschwerdeführer erlaubt, sich über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft zu geben und ihn in voller Kenntnis der Sache anzufechten.
Die Unschuldsvermutung ist nicht verletzt, da das dargelegte Zusammenspiel zwischen Anrechnung und Entschädigung nicht auf der Annahme beruht, der Beschwerdeführer würde verurteilt werden. Die Entschädigungsfrage würde sich erst stellen, wenn die Strafe herabgesetzt würde oder eine Verfahrenseinstellung bzw. ein Freispruch erfolgen sollte und infolgedessen keine umfassende Anrechnung der Untersuchungshaft mehr möglich wäre.
Das Bundesgericht hat auch die Rüge des Beschwerdeführers, die Verfahrensakten seien…