Sachverhalt

Der Beschwerdeführer [X.] wurde vom Obergericht des Kantons Thurgau wegen eventualvorsätzlicher schwerer Körperverletzung, fahrlässiger Tötung, mehrfacher Gefährdung des Lebens, mehrfacher Nötigung, Körperverletzung, Tätlichkeit, mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und elf Monaten sowie einer Busse von Fr. 1'500.-- verurteilt.

Der Beschwerdeführer hatte zuvor bereits eine Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht, die teilweise gutgeheissen wurde. Das Bundesgericht hob das Urteil auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurück.

Der Beschwerdeführer beantragte in seiner neuen Beschwerde, die Strafe auf eine Geldstrafe von 330 bis 360 Tagessätzen à Fr. 50.--, eine Freiheitsstrafe von maximal 35 Monaten und eine Busse von Fr. 1'200.-- zu reduzieren.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Strafzumessung und kam zu dem Schluss, dass die Vorinstanz Art. 49 Abs. 1 StGB nicht verletzt hatte, indem sie eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und elf Monaten und eine Busse von Fr. 1'500.-- ausgesprochen hatte.

Das Gericht stellte fest, dass das Asperationsprinzip nur bei mehreren gleichartigen Strafarten zur Anwendung kommt und dass Übertretungen stets mit Busse zu ahnden sind, selbst wenn gleichzeitig eine Verurteilung wegen eines Vergehens oder eines Verbrechens erfolgt.

Das Gericht wies auch darauf hin, dass die Vorinstanz bei der Festlegung der…