Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, Dr. med. [X.] , ein Psychiater, war als verschreibender Arzt und Mitglied der Ethik-Kommission bei der Sterbehilfeorganisation [D.] tätig. Er unterstützte den Suizid von [A.] , der an einer psychischen Erkrankung litt und seit Jahren einen Todeswunsch geäußert hatte. Der Beschwerdeführer führte mehrere Gespräche mit [A.] und begleitete ihn bei der Durchführung des Suizids. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt erhob Anklage gegen den Beschwerdeführer wegen vorsätzlicher Tötung und Verleitung zum Selbstmord.

Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt verurteilte den Beschwerdeführer wegen vorsätzlicher Tötung in mittelbarer Täterschaft zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde beim Bundesgericht und beantragte, das Urteil aufzuheben und ihn vollumfänglich freizusprechen.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Frage, ob [A.] urteilsfähig war, als er den Suizid beging. Der Gerichtsexperte, Prof. Dr. med. [E.] , hatte in seinem Gutachten festgestellt, dass [A.] an einer schweren Depression litt und nicht urteilsfähig war. Der Beschwerdeführer hatte sich auf die Einschätzung des Gerichtsexperten gestützt und argumentiert, dass [A.] urteilsfähig gewesen sei.

Das Bundesgericht kam jedoch zu dem Schluss, dass die Vorinstanz die Urteilsunfähigkeit von [A.] zu Recht angenommen hatte. Der Beschwerdeführer hatte die Frage der Urteilsfähigkeit von…