Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin, [X.] , wurde vom Obergericht des Kantons Zürich wegen einfacher Körperverletzung, fahrlässiger Körperverletzung und Tätlichkeiten schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.-- verurteilt. Die Beschwerdeführerin führte Beschwerde an das Bundesgericht und beantragte, sie sei von Schuld und Strafe freizusprechen.

Die Beschwerdeführerin ist die Tante der Beschwerdegegnerin 1, die 1992 in Kamerun geboren wurde. Nach dem Tod des Vaters im Jahr 2002 nahm die Beschwerdeführerin das Kind zu sich. Für die Beschwerdegegnerin 1 wurden in Afrika gefälschte Identitätspapiere ausgefertigt, die die Beschwerdeführerin als leibliche Mutter auswiesen, damit diese das Kind nach Europa bringen konnte.

Die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin 1 übersiedelten Anfang 2003 in die Schweiz. Die Beschwerdeführerin gab gegenüber den Behörden erstmals in der Einvernahme vom 17. November 2006 an, dass sie nicht die Mutter der Beschwerdegegnerin 1 ist.

Die Beschwerdeführerin wird vorgeworfen, die Beschwerdegegnerin 1 im Sommer 2003 in der Küche ihrer Wohnung anlässlich eines Streits mit einem Kochtopf mehrfach auf die Hände geschlagen und ihr eine offene Rissquetschwunde zugefügt zu haben. Ferner wird ihr vorgeworfen, im Winter 2003 der Beschwerdegegnerin 1 siedend heisses Wasser über die linke Seite des Rückens und den linken Oberarm geschüttet zu haben, wodurch sich diese Verbrühungen 2. Grades zuzog.

Schliesslich wird der Beschwerdeführerin vorgeworfen, die Beschwerdegegnerin 1 von Anfang des Jahres 2003 bis zum 11. Mai 2004 regelmässig, ca. drei Mal monatlich, mit der Hand, einem Gurt oder mit einer zusammengebundenen Pflanze geschlagen und sie regelmässig, ca. zwei Mal im Monat, gezwungen zu haben, während jeweils ca. drei Stunden auf einer mit kleinen spitzen Steinen gefüllten Pizza-Schachtel zu knien.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde und kam zu dem Schluss, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist. Die Vorinstanz hatte den Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung bestätigt, obwohl der Strafantrag nicht innert der gesetzlichen Frist von drei Monaten erfolgt war. Das Bundesgericht befand jedoch, dass die Antragsfrist erst mit dem Tag nach der Einvernahme vom 22. Februar 2007 zu laufen begann, da erst dann klare Konturen der Sach- und Rechtslage ersichtlich waren.

Das Bundesgericht befand auch, dass die Vorinstanz den Schuldspruch wegen Tätlichkeiten zu Recht bestätigt hatte, jedoch die Verjährung der Tätlichkeiten nicht korrekt berechnet hatte. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem der Täter die letzte…