Erwägungen

[X.] ist Geschäftsführer eines Massagesalons in Zürich, in dem mehrere Personen als Prostituierte arbeiten. Bei Kontrollen im Juli und Oktober 1998 wurden zwei ungarische Staatsangehörige ohne die erforderlichen Arbeitsbewilligungen angetroffen. [X.] wurde daraufhin vom Einzelrichter in Strafsachen des Bezirks Zürich wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) zu einer Busse von 3'000 Franken verurteilt. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die von [X.] erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ab.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass der Beschwerdeführer [X.] als Geschäftsführer des Massagesalons die beiden ausländischen Prostituierten "beschäftigt" hat, auch wenn er ihnen keine Weisungen erteilte. Entscheidend ist, dass [X.] darüber entschied, ob eine bestimmte Person im Salon als Prostituierte arbeiten konnte. Damit liess er die Ausländerinnen im Sinne von Art. 3 Abs. 3 ANAG zum Antritt einer Stelle zu und beschäftigte sie im Sinne von Art. 23…