Sachverhalt
Die [X. AG] (Klägerin) und die [Y. AG] (Beklagte) sind Wettbewerber im Bereich des Abbaus, der Aufbereitung und des Transports von Sand- und Kiesmaterialien sowie von Bauschutt. Die Klägerin erhielt im Jahr 2000 eine Baubewilligung für die Erstellung einer Betonaufbereitungsanlage. Die Beklagte legte dagegen Beschwerde ein, die jedoch vom Verwaltungsgericht des Kantons Luzern abgewiesen wurde.
Die Klägerin klagte daraufhin vor dem Obergericht des Kantons Luzern auf Schadenersatz und Genugtuung wegen der durch die Beschwerde verursachten Bauverzögerung. Das Obergericht wies die Klage ab, da es keine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung oder unlauteren Wettbewerb feststellen konnte.
Die Klägerin legte gegen das Urteil des Obergerichts Berufung ein und beantragte, das Urteil aufzuheben und die Streitsache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Berufung und stellte fest, dass die Klägerin ihre Ansprüche auf Art. 12 des Kartellgesetzes (KG) und Art. 9 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) stützte. Das Gericht kam jedoch zu dem Schluss, dass die Baubeschwerde der Beklagten keine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung oder unlauteren Wettbewerb darstellte.
Das Bundesgericht führte aus, dass die Erhebung einer Baueinsprache oder Baubeschwerde keine Wettbewerbshandlung im Sinne des Kartellgesetzes darstellt, da ihr der direkte Marktbezug fehlt. Die Klägerin konnte somit aus Art. 5 KG nichts zu ihren Gunsten ableiten.
Das Gericht prüfte auch, ob die Beklagte durch ihre Beschwerde die Klägerin in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindert oder die Marktgegenseite benachteiligt hatte. Es kam jedoch zu dem Schluss, dass die Beklagte nicht gegen Art. 7 KG verstoßen hatte, da ihre Beschwerde nicht…