Sachverhalt

Die [X.] Ltd. mit Sitz in Nassau (Bahamas) führte bei der Bank [D.] (Schweiz) in Zürich ein Konto, auf dem im Oktober 2000 Gelder von Konten eingegangen waren, die Vladimiro Montesinos Torres zuzurechnen waren. Die peruanischen Behörden ersuchten um Rechtshilfe in Bezug auf dieses Konto, da Montesinos wegen ungerechtfertigter Bereicherung, passiver Bestechung und anderer Delikte untersucht wurde. Die Bezirksanwaltschaft IV des Kantons Zürich ordnete die Herausgabe von Unterlagen und die Sperre des Kontos an. Die [X.] Ltd. erhob Beschwerde gegen diese Entscheidung beim Obergericht des Kantons Zürich, das die Beschwerde abwies. Anschließend erhob die [X.] Ltd. Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht.

Die [X.] Ltd. machte geltend, dass das Konto ihr gehöre und nicht Montesinos, und dass die Rechtshilfeleistung daher nicht zu erteilen sei. Sie argumentierte auch, dass die peruanischen Behörden den Sachverhalt nicht ausreichend dargelegt hätten und dass die Rechtshilfeleistung gegen das Spezialitätsprinzip verstoße.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde und kam zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die Rechtshilfeleistung erfüllt seien. Es stellte fest, dass das Konto in den untersuchten Sachverhalt verwickelt sei und dass die peruanischen Behörden den Sachverhalt ausreichend dargelegt hätten. Das Gericht wies auch die Argumentation der [X.] Ltd. zurück, dass die Rechtshilfeleistung gegen das Spezialitätsprinzip verstoße, da die peruanischen Behörden die erhaltenen Informationen nicht in unzulässiger Weise verwendet hätten.

Das…