Sachverhalt
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau führt Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, vom 11. März 2024. Der Beschwerdegegner, [A.] , wurde vom Obergericht von Schuld und Strafe frei gesprochen, da die Verwertbarkeit der Aufnahmen von Verkehrsüberwachungskameras, die die Gesetzesverstösse des Beschwerdegegners zeigen, verneint wurde.
Die Staatsanwaltschaft wirft [A.] vor, am 14. März 2021 auf der Autobahn A1 in Richtung Bern eine Fahrzeuggruppe durch den Wechsel von der Überhol- auf die Normalspur sowie Erhöhung der Geschwindigkeit rechts überholt und danach wieder auf die Überholspur gewechselt zu haben. Weiter sei er auf der Überholspur dem vor ihm fahrenden Fahrzeug über eine Distanz von ca. 222 Metern mit einem Abstand von lediglich 7 m bis 8 m bei einer Geschwindigkeit von mindestens 90 km/h gefolgt.
Das Bezirksgericht Aarau und das Obergericht des Kantons Aargau sprachen [A.] von Schuld und Strafe frei. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau beantragt, das Urteil der Vorinstanz sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat zu prüfen, ob die Verwertbarkeit der Aufnahmen von Verkehrsüberwachungskameras, die die Gesetzesverstösse des Beschwerdegegners zeigen, zu Recht verneint wurde. Die Vorinstanz hat die Verwertbarkeit der Aufnahmen unter Hinweis auf Art. 141 StPO verneint und den Beschwerdegegner freigesprochen.
Das Bundesgericht kommt jedoch zu dem Schluss, dass die Weitergabe der strittigen Videoaufnahmen an die Strafverfolgungsbehörden eine gesetzliche Grundlage hat. Die Erfassung der Videoaufnahmen stützt sich auf das SVG resp. die NSV. Die Weitergabe der Aufnahmen an die Strafbehörden ist vom mit der Erfassung beabsichtigten Zweck zumindest implizit mitumfasst.
Das…