Sachverhalt

Josef Polinelli schloss am 22. Mai 1956 einen "Kaufvertrag und Vorauszahlung für Möbel" mit der Gesellschaft Möbel Glass A.-G. ab. Gemäß diesem Vertrag verpflichtete sich Polinelli, Möbel, Bettwaren und Teppiche im Wert von 5'000 Franken zu kaufen, wobei er die Artikel frei in den Ausstellungen der Mitgliedsunternehmen des Schweizerischen Möbelfachverbandes auswählen konnte. Die Zahlung sollte durch eine Anzahlung und anschließende monatliche Raten von 50 Franken erfolgen, wobei der Restbetrag bei Lieferung bar zu bezahlen war. Der Vertrag sah auch die Möglichkeit vor, den Vertrag mit Zustimmung des Verkäufers in einen Ratenkaufvertrag umzuwandeln. Polinelli hat nur eine einzige Zahlung von 50 Franken geleistet. Er informierte dann die Gesellschaft Glass, dass er den Vertrag nicht einhalten könne, da seine Verlobte bereits einen Möbelvertrag habe. Die Gesellschaft Glass leitete daraufhin ein Gerichtsverfahren ein, um die Gültigkeit des Vertrags feststellen zu lassen und die Ratenzahlungen sowie den Restbetrag zu erhalten.

Erwägungen

Das Bundesgericht erachtet den Vertrag als gültig. In Bezug auf die Bestimmung der Ware und des Preises ist das Bundesgericht der Ansicht, dass die Bedingungen gemäß seiner bisherigen Rechtsprechung hinreichend genau sind. Obwohl einige Klauseln über die Zahlungsmodalitäten etwas…