Sachverhalt
Diese Entscheidung betrifft eine öffentlich-rechtliche Beschwerde gegen einen Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Freiburg zur Zulässigkeit der Rechtsöffnungsopposition in einem Wechselprozess. Die wesentlichen Sachverhaltsumstände sind wie folgt: - Der Streit steht zwischen Ch. und D. im Rahmen eines Wechselprozesses. - Das Appellationsgericht hat seine Rechtsprechung zur Unzulässigkeit von "echten Noven" im Beschwerdeverfahren gegen den Konkursurteil (Art. 174 SchKG) auf das Beschwerdeverfahren gegen den Entscheid über die Zulässigkeit der Rechtsöffnungsopposition im Wechselprozess angewendet. - Dies führte dazu, dass das Appellationsgericht für unzulässig erklärte: - Die erstmals im Berufungsverfahren geltend gemachte Einrede der Wechselverjährung (Art. 1069 OR); - Die vom Beschwerdeführer vor der erstinstanzlichen Entscheidung geleisteten Teilzahlungen, die als "Scheinnovum" angesehen wurden.Erwägungen
Die Hauptrechtsfrage ist, ob die Zulässigkeit von "Noven" (neuen Tatsachen) im Beschwerdeverfahren gegen den Entscheid über die Zulässigkeit der Rechtsöffnungsopposition im Wechselprozess ausschließlich dem kantonalen Recht unterliegt oder ob es dazu bundesrechtliche Regelungen gibt. Das Bundesgericht ist der Auffassung, dass gemäß Rechtsprechung und einem Teil der Lehre der Begriff der "Noven" in dieser Art von Beschwerde dem kantonalen Prozessrecht unterliegt, das deren Zulässigkeit bestimmt. Das…