Art. 366 ZPO
Amtsdauer
1 In der Schiedsvereinbarung oder in einer späteren Vereinbarung können die Parteien die Amtsdauer des Schiedsgerichts befristen.
2 Die Amtsdauer, innert der das Schiedsgericht den Schiedsspruch zu fällen hat, kann verlängert werden:
- a. durch Vereinbarung der Parteien;
- b. auf Antrag einer Partei oder des Schiedsgerichts durch Entscheid des nach Artikel 356 Abs. 2 zuständigen staatlichen Gerichts.
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