Art. 366 ZPO

Amtsdauer

1 In der Schiedsvereinbarung oder in einer späteren Vereinbarung können die Parteien die Amtsdauer des Schiedsgerichts befristen.
2 Die Amtsdauer, innert der das Schiedsgericht den Schiedsspruch zu fällen hat, kann verlängert werden:
  1. a. durch Vereinbarung der Parteien;
  2. b. auf Antrag einer Partei oder des Schiedsgerichts durch Entscheid des nach Artikel 356 Abs. 2 zuständigen staatlichen Gerichts.

Neueste BGer-Urteile

Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.

Zu diesem Artikel wurde kein Urteil gefunden.