Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, ein Arbeitnehmer, hat seinen ehemaligen Arbeitgeber, die Stiftung Y., vor dem Gericht seines Wohnsitzes im Kanton Freiburg verklagt. Er hat sich auf Art. 7 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Gerichtsstand in Zivilsachen (GestG) berufen, um eine objektive Klagenhäufung geltend zu machen, die Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag (Entschädigung für missbräuchliche Kündigung und nicht genommene Ferien, Ausstellung eines Arbeitszeugnisses) sowie eine Klage mit doppelter Grundlage, vertraglicher und deliktischer Art (Ersatz des Schadens und der moralischen Beeinträchtigung aus einer psychischen Belästigung vor der Entlassung) umfasst. Die Freiburger Gerichte haben die Zuständigkeit des Gerichtsstands seines Wohnsitzes abgelehnt und entschieden, dass nur das Gericht am Ort, wo der Arbeitnehmer üblicherweise seine Arbeit verrichtete, oder am Sitz des Arbeitgebers, also im Kanton Neuenburg, gemäss Art. 24 GestG zuständig sei.Erwägungen
Das Bundesgericht hat zunächst geprüft, ob das System der teilweise zwingenden Gerichtsstände nach Art. 21 ff. GestG der Berufung des Arbeitnehmers auf Art. 7 Abs. 2 GestG zur Anrufung des Gerichts seines Wohnsitzes entgegensteht. Es kam zum Schluss, dass dies nicht der Fall sei, da es dem Schutzzweck des Systems der teilweise zwingenden Gerichtsstände nicht widerspreche, der schwächeren Vertragspartei eine zusätzliche Wahlmöglichkeit für die Klageerhebung zu gewähren.
Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 7 Abs. 2 GestG befand das Bundesgericht, dass diese im vorliegenden Fall erfüllt seien, da die verschiedenen vom Beschwerdeführer…