Sachverhalt

Die Gesellschaft Bächtold AG Immobilien- und Treuhandgesellschaft schloss am 7. Dezember 1965 mit Herrn Vögtlin, Mitglied einer einfachen Gesellschaft, einen Vorvertrag über den Verkauf mehrerer Wohnungen und Parkplätze in einem Stockwerkeigentumsobjekt ab. Der Gesamtverkaufspreis betrug 1'062'000 CHF. Am 15. Dezember 1966 schlossen die Parteien einen öffentlich beurkundeten Kaufvertrag über die letzte Wohnung (Nr. 18) und einen Garagenanteil für einen Preis von 260'000 CHF. Am 15. Februar 1967 bestritt Herr Vögtlin den Verkaufspreis, da er zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in einem beeinträchtigten Geisteszustand gewesen sei und die Baukosten-Abrechnung nicht korrekt sei. Die Parteien einigten sich daraufhin auf eine gütliche Vereinbarung, wonach der genaue Betrag der Baukosten ermittelt werden und je nach Ergebnis entweder die Gesellschaft Bächtold ihre Forderung aus der Rangstelle von 60'000 CHF reduzieren oder auf sie verzichten oder Herr Vögtlin einen bestimmten Betrag an sie zahlen würde.

Erwägungen

Das Bundesgericht erachtet diese gütliche Vereinbarung als formlos gültig, da sie nicht den Liegenschaftskaufvertrag selbst betraf, der bereits wirksam abgeschlossen war. Die gütliche Vereinbarung zielte lediglich darauf ab, einen Streit über den Verkaufspreis zu regeln, der eine vom Kaufvertrag getrennte Forderung darstellte. Daher konnte die gütliche Vereinbarung gemäss Art. 11…