Sachverhalt
Das Bundesgericht wurde mit mehreren Verfassungsbeschwerden gegen eine solothurnische kantonale Regelung zu Spar- oder Vorausbezugsverträgen befasst. Diese Regelung sah insbesondere vor, dass der Abschluss solcher Verträge einer behördlichen Bewilligung unter Einhaltung verschiedener Form- und Inhaltserfordernisse unterlag. Das Bundesgericht befand, dass diese kantonale Regelung unzulässig in das Bundeszivilrecht eingriff. Insbesondere die Schriftformerfordernis für die Gültigkeit des Vertrags, die Beschränkungen betreffend Preise und Zahlungsmodalitäten sowie die Bestimmungen zur Kündigung und Rückerstattung der Leistungen standen im Widerspruch zum Bundesrecht. Nur einige wenige Bestimmungen, wie das Verbot des Ausschlusses des verfassungsmäßigen Gerichtsstands, wurden als bundesrechtskonform erachtet. Folglich hob das Bundesgericht die kantonale Regelung sowie den Beschluss des Kantonsrats zu deren Genehmigung insgesamt auf, da sie gegen den Grundsatz des Vorrangs des Bundesrechts verstießen.Erwägungen
Gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichts können die Kantone nur dann öffentlich-rechtliche Vorschriften erlassen, die in das Bundeszivilrecht eingreifen, wenn dies durch zwingende öffentliche Interessen gerechtfertigt ist und diese Vorschriften nicht Geist und Wortlaut des Bundeszivilrechts widersprechen. Im vorliegenden Fall erkannte das Bundesgericht, dass ein öffentliches Interesse am Schutz der Käufer vor den besonderen…