Sachverhalt
Der spanische Vater G. hat das Kind T., geboren am 1. Januar 1978 von Frau M.R., anerkannt. Am 9. Mai 1978 ordnete eine Vormundschaftsbehörde mit Zustimmung der Mutter eine Vormundschaft über das Kind gemäß Art. 308 ZGB an. Am 28. September 1979 heiratete die Mutter erneut und T. lebt mit ihr und ihrem Stiefvater zusammen. Am 20. August 1979 beantragte G. bei der Vormundschaftsbehörde, sein Besuchsrecht durchzusetzen, das ihm seit 8 Monaten verweigert wurde. Am 27. November 1979 entschied die Vormundschaftsbehörde, ihm das Besuchsrecht zu entziehen. G. erhob erfolglos Beschwerde gegen diese Entscheidung beim Präfekten und dann beim Staatsrat des Kantons Bern. Daraufhin erhob er Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht.Erwägungen
Das Bundesgericht befand, dass das Recht der Eltern auf persönlichen Verkehr mit ihrem minderjährigen Kind (Art. 273 ZGB) nicht vermögensrechtlicher Natur ist. Gemäß Art. 44 OG ist die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht jedoch nur für Zivilrechtstreitigkeiten zulässig. Entscheidungen der Vormundschaftsbehörde über das Besuchsrecht fallen in die freiwillige Gerichtsbarkeit und stellen keine Zivilrechtstreitigkeit im Sinne von Art. 44 OG dar. Das Bundesgericht erachtete die Beschwerde in Zivilsachen daher in diesem Fall als unzulässig.
Das Bundesgericht führte aus, dass das Besuchsrecht in erster Linie dem Interesse des Kindes und nicht dem der Eltern dient. Die Vormundschaftsbehörde hat die…