Sachverhalt
Am 6. Dezember 1990 hat F. eine Urkunde ausgestellt, mit der er sich verpflichtet hat, an die Banque X. in Herisau den Betrag von 15'000'000.-- am 6. Mai 1991 zu zahlen. [A.] hat diese Urkunde als Bürge unterzeichnet. Nach einer handschriftlichen Änderung der Orderklausel in « G. AG » und der Übergabe der indossierten Urkunde durch die [G. AG] an die Banque X. hat diese letztere die Urkunde am 15. Mai 1991 protestiert, nachdem sie am 13. Mai 1991 verlängert worden war.
Um eine Rückgriffsklage der Banque X. gegen die [G. AG] zu vermeiden, sind B. und D. als Zahlungseingreifer im Sinne von Art. 1058 OR eingegriffen und haben den gesamten geforderten Betrag an die Banque X. überwiesen.
Der Einzelrichter des Bezirksgerichts Meilen hat am 29. Oktober 1991 einen provisorischen Vollstreckungsbefehl für 15 Millionen erlassen, in dem Verfahren, das gegen die Bürgschaft geführt wurde. Anschließend hat [A.] eine Klage auf Abweisung erhoben, die das Bezirksgericht Meilen mit Urteil vom 15. September 1994 abgewiesen hat. Das Kantonsgericht (I. Zivilkammer) des Kantons Zürich hat ein ähnliches Urteil auf Berufung am 30. November 1995 gefällt.
Eine von der Klägerin gegen das Urteil des Kantonsgerichts erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde von der Beschwerdekammer des Kantons Zürich mit Entscheid vom 2. Juni 1997 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Die dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde wurde vom Bundesgericht in einem heutigen Urteil abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.
Die Klägerin hat auch ein Revisionsrekurs gegen das Urteil des Kantonsgerichts erhoben, den das Bundesgericht abweist.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Gültigkeit der Quittung der Banque X. für den von den Zahlungseingreifern gezahlten Betrag geprüft. Die Klägerin hat geltend gemacht, dass die Quittung auf der Urkunde selbst angebracht werden müsse, gemäss Art. 1061 Abs. 1 OR. Das Bundesgericht hat jedoch festgestellt, dass die Quittung auf einer Allonge angebracht werden kann, da dies die Sicherheit des Handelsverkehrs nicht beeinträchtigt.
Das Bundesgericht hat auch die Frage geprüft, ob das Zahlungsdatum der Zahlungseingreifer vor oder nach der Protestation…