Sachverhalt

A., geboren 1958, war bis zum 30. Juni 2001 beim Kanton Zürich angestellt und damit bei der Pensionskasse des Staatspersonals (BVK) versichert. Im Oktober 2000 erlitt A. einen Unfall. Mit Wirkung ab Oktober 2001 erhielt er eine volle IV-Rente, die in zwei Revisionsverfahren 2003 und 2006 bestätigt wurde. In einem weiteren Revisionsverfahren holte das IV-Amt des Kantons Zürich am 2. Mai 2012 ein interdisziplinäres Gutachten des Medizinischen Zentrums Römerhof (MZR) ein. Durch Verfügung vom 17. Dezember 2012 hob das IV-Amt die Verfügung vom 19. Juli 2002 auf und stellte die Rentenzahlungen ab Februar 2013 ein. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies den Rekurs gegen diese Verfügung ab. In seinem Urteil 9C_33/2014 vom 26. März 2014 hob das Bundesgericht die Verfügung vom 31. Oktober 2013 und die Verfügung vom 17. Dezember 2012 auf, da die Voraussetzungen für die Aufhebung der Rente nicht erfüllt waren. Durch Verfügung vom 4. Juni 2014 bestätigte das IV-Amt den Anspruch auf eine volle Invalidenrente. Gestützt auf die Verfügung des IV-Amtes vom 19. Juli 2002 und deren Bestätigung vom 24. Oktober 2006 erkannte die BVK mit Schreiben vom 22. Mai 2007 den Anspruch des Versicherten auf eine volle Invalidenrente ab 1. Oktober 2001 an (vorbehaltlich einer Kürzung wegen Überentschädigung). Am 28. Januar 2013 teilte sie A. mit, dass sie die Rente Ende Februar 2013 einstellen werde, und verwies dabei auf die Verfügung des IV-Amtes vom 17. Dezember 2012. Diese Position hielt sie in ihrem Schreiben vom 28. Juli 2014 aufrecht.

Erwägungen

Das Bundesgericht ist der Auffassung, dass auch im Rahmen der weitergehenden beruflichen Vorsorge die Aufhebung der Invalidenrente ohne triftigen Grund nicht möglich ist. Mangels gegenteiliger Reglementbestimmung muss die Pensionskasse die Rente gemäss den für die Invalidenversicherung geltenden Regeln anpassen, wie dies im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge der Fall ist.

Obwohl sich die Pensionskasse zunächst auf die Verfügungen…