Sachverhalt

In dieser Sache hat die Staatsanwaltschaft des Kantons Waadt eine Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Entscheid des kantonalen Kassationsgerichts erhoben. Das Korrektionalgericht des Bezirks Lausanne hatte P. wegen einer schweren Straftat nach dem BetmG zu 6 Jahren Freiheitsstrafe und 15 Jahren Landesverweisung verurteilt. Die Staatsanwaltschaft war der Ansicht, dass die Strafe zu milde ausgefallen sei.

Das kantonale Kassationsgericht hat die Beschwerde abgewiesen, da es der Ansicht war, dass das Korrektionalgericht an den Rückweisungsentscheid des kantonalen Anklagegerichts gebunden war, der die Höchststrafe auf 6 Jahre Freiheitsstrafe beschränkte.

Erwägungen

Das BGer hat die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wegen Verletzung von Art. 63 StGB gutgeheissen. Obwohl die Gerichtsorganisation und das Verfahren grundsätzlich in die kantonale Zuständigkeit fallen, geht das Bundesrecht vor, wenn die kantonalen Zuständigkeitsregeln den Richter daran hindern, die vom Bundesrecht vorgesehene Höchststrafe auszusprechen.

Im vorliegenden Fall steht das kantonale System, wonach der Richter, an den die…