Sachverhalt
Am 11. März 1988 hat die in San Francisco ansässige Gesellschaft S. Inc. beim Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines am 10. Juni 1985 vom Bezirksgericht Nordkalifornien erlassenen Urteils gestellt. Dieses Urteil hatte dem Antrag der Gesellschaft T. AG auf einen Betrag von 70.800,19 USD stattgegeben und dem Widerklageantrag von S. Inc. auf 120.060 USD Schadenersatz und 50.000 USD "Strafschadenersatz" wegen betrügerischen Verhaltens von T. AG stattgegeben, was zu einem Saldo von 99.259,81 USD zugunsten von S. Inc. führte. Am 1. Februar 1989 erklärte das Zivilgericht und am 1. Dezember 1989 das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt dieses US-amerikanische Urteil für vollstreckbar. T. AG legte Beschwerde beim Bundesgericht ein und beantragte die Aufhebung des Entscheids des Appellationsgerichts und die Nichteintreten, da das US-amerikanische Urteil aufgrund des zugesprochenen Strafschadenersatzes kein rein zivilrechtliches Urteil sei und daher nach dem für ausländische Strafurteile geltenden Verfahren für vollstreckbar erklärt werden müsse. Hilfsweise beantragte T. AG die Abweisung des Antrags, da die Zuerkennung von Strafschadenersatz gegen die schweizerische öffentliche Ordnung verstoße.Erwägungen
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Gemäß seiner ständigen Rechtsprechung stellen Streitigkeiten über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile in der Schweiz keine Zivilsachen dar, die mit Berufung angefochten werden können, sondern fallen…