Sachverhalt

Am 19. Juni 2003 beschloss die Einwohnergemeinde Gelterfingen einen Zonenplan und ein Baureglement, mit denen das bisher in der Landwirtschaftszone gelegene Gebiet "Houene" der Wohnzone W2 zugewiesen wurde. Gegen diese Ortsplanungsrevision erhoben die Beschwerdeführer, die Eigentümer von Grundstücken im Gebiet "Houene" sind, Beschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern trat auf die Beschwerde nur teilweise ein und wies sie im Übrigen ab. Dagegen führen die Beschwerdeführer Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Erwägungen

Das Bundesgericht heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gut, soweit das Verwaltungsgericht nicht darauf eingetreten ist. Das Verwaltungsgericht hatte zu Unrecht angenommen, dass planungsrechtliche Rügen nur mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht werden können, wenn sie einen engen Sachzusammenhang mit Bundesverwaltungsrecht, insbesondere dem Umweltschutzrecht, aufweisen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts können sämtliche Rügen gegen Nutzungspläne, welche umweltrechtliche oder sonstige bundesverwaltungsrechtliche Aspekte sowie damit in einem engen Sachzusammenhang stehende planungsrechtliche Fragen…