Sachverhalt

Der vorliegende Fall betrifft die Eröffnung des Konkurses einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) aufgrund ihrer Überschuldung. Am 24. September 2008 informierte A., einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH [Y.], das Gericht Solothurn-Lebern über die Überschuldungssituation der Gesellschaft. Am 30. Oktober 2008 eröffnete der Gerichtspräsident den Konkurs der GmbH Y. X., einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der GmbH [Y.], erhob daraufhin am 10. November 2008 Beschwerde gegen diese Entscheidung.

Am 23. März 2009 trat das Kantonsgericht (Zivilkammer) des Kantons Solothurn auf die Beschwerde nicht ein. X. erhob daraufhin Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht heißt die Beschwerde gut. Es ist der Ansicht, dass die Beschwerdeführerin als Organ der GmbH zur Beschwerde gegen die Konkurseröffnung berechtigt ist, auch wenn sie nicht "im Namen der Gesellschaft" gehandelt hat. Wenn nämlich die Überschuldungserklärung auf einer ungültigen Geschäftsführungsentscheidung zu beruhen scheint, hat der einzige, zur Vertretung der Gesellschaft berechtigte Geschäftsführer ein eigenes Interesse am…