Sachverhalt

[A.] arbeitete als Polizeibeamter für die Gemeinde X. In dieser Eigenschaft war er bei der Interkommunalen Pensionskasse (CIP) versichert. Ab dem 22. Januar 1996 war er vollständig und dauerhaft arbeitsunfähig. Die Vaudoise Générale Compagnie d'Assurances zahlte ihm daraufhin Taggelder aufgrund eines vom Arbeitgeber abgeschlossenen Kollektivkrankentaggeldversicherungsvertrags. Die CIP teilte [A.] mit, dass sie ihm eine befristete, dann eine unbefristete Invalidenrente zuerkennen würde. Die CIP weigerte sich jedoch, diese Leistungen auszuzahlen, da die von der Vaudoise gezahlten Taggelder das versicherte Jahreseinkommen überschritten. Die Vaudoise reduzierte daraufhin den Betrag ihrer Leistungen, da sie im Falle einer Überentschädigung Vorrang für eine Leistungskürzung hatte. [A.] erhob daraufhin Klage vor dem Versicherungsgericht des Kantons Waadt, das seinem Antrag stattgab. Die CIP legte gegen dieses Urteil Beschwerde ein.

Erwägungen

1. Das Bundesgericht ist für diesen Rechtsstreit zuständig, der die Frage betrifft, ob die Vorsorgeeinrichtung ihre Leistungen aufgrund der Intervention eines privaten Versicherers kürzen darf. 2. Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz, der eine Überentschädigung im Bereich der durch Bundesrecht geregelten Sozialversicherungen verbietet. Allerdings ermächtigen Gesetz und Verordnung die Pensionskassen, in ihren Reglementsbestimmungen vorzusehen, dass der Leistungsanspruch so lange aufgeschoben ist, wie der Versicherte ein volles Gehalt oder Taggelder der Krankenversicherung erhält. 3. Die CIP kann ihre Leistungen aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht kürzen, da die von der Vaudoise gezahlten Taggelder kein nach Art. 24 BVV 2 zu berücksichtigender Verdienst sind. 4. Für die weitergehende berufliche Vorsorge sieht Art. 43 der Statuten der CIP die Möglichkeit einer Leistungskürzung bei Kumulierung mit Leistungen anderer Versicherungen vor. Diese Bestimmung erfasst auch…