Sachverhalt

Der Beschwerdeführer Attilio Scattareggia hatte am 6. Februar 1974 bei der Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen Beschwerde eingelegt. Zum Zeitpunkt der Rechtsverzögerungsbeschwerde am 4. April 1977 war die Beschwerde noch immer nicht erledigt, was eine Verletzung von Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention darstellen würde. Die Rekurskommission bestätigte die lange Verfahrensdauer, begründete sie aber mit der hohen Geschäftslast und Personalmangel. Das Eidgenössische Versicherungsgericht musste beurteilen, ob die Verzögerung eine Verletzung des Rechtsstaatsprinzips nach Art. 4 der Bundesverfassung darstellte.

Erwägungen

Das Gericht kam zum Schluss, dass eine unrechtmäßige Verzögerung des Verfahrens vorlag, da die Umstände, die zur unangemessenen Verlängerung führten, objektiv nicht gerechtfertigt waren. Zwar hatte die Rekurskommission auf die hohe Geschäftslast und Personalmangel hingewiesen, doch wären rechtzeitige organisatorische, verfahrensmäßige oder personelle Maßnahmen erforderlich gewesen, um die Situation zu verbessern. Geschäftslast…