Sachverhalt

Der Streit opposes den Kläger, der eine moralische Entschädigung und den Schutz seiner Persönlichkeit fordert, der Beklagten, einer Druckerei, die Artikel gedruckt hat, die als diffamierend angesehen wurden. Die Beklagte bestreitet die territoriale Zuständigkeit des Gerichts und behauptet, dass die Klagen verjährt seien. Die Fakten ereigneten sich zwischen 1990 und 1993, währenddessen eine Reihe von Artikeln veröffentlicht wurden, deren Inhalt als Angriff auf die Persönlichkeit des Klägers angesehen wurde.

Die Parteien wurden vor Gericht vertreten, das ein Urteil gefällt hat, das Gegenstand des Revisionsrekurses ist. Die Beklagte wurde verurteilt, die Veröffentlichung unwahrer Tatsachen über den Kläger einzustellen und eine Entschädigung für immateriellen Schaden zu zahlen.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Rechtsmittel, insbesondere die territoriale Zuständigkeit, die Verjährung der Klagen und die Haftung der Druckerei. Es befand, dass die territoriale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts auf Artikel 28b Absatz 2 ZGB basiert, der es dem Kläger ermöglicht, das Gericht seines Wohnsitzes anzurufen, um eine moralische Entschädigung zu erhalten.

Was die Verjährung betrifft, befand das Gericht, dass die einjährige Verjährungsfrist von Artikel 60 Absatz 1 OR erst ab dem Zeitpunkt beginnt, an dem das Ende der Persönlichkeitsverletzungen erkennbar ist. Unter Berücksichtigung der Fakten des Falls befand das Gericht, dass der Kläger am 18. März 1992, als er sein Begehren eingereicht hat, noch nicht Kenntnis vom vollständigen Schaden hatte, so dass die Klage auf Entschädigung nicht verjährt war für die vor dem 18. März 1991 erschienenen Artikel.

Das Gericht prüfte auch die Haftung der Druckerei und befand, dass die in Artikel 28a Absätze 1 und 2 ZGB vorgesehenen Rechtsmittel es ermöglichen, die Personen, die an der Persönlichkeitsverletzung teilgenommen haben, auch dann in den Prozess…