Sachverhalt

Die Kläger, X. und Y., russische Staatsbürger, unterhielten Geschäftsbeziehungen mit [B.], ebenfalls russischer Staatsbürger. Am 23. Dezember 1996 eröffnete [B.] ein nominatives Konto in US-Dollar bei der Bank Z. SA, mit Vollmacht für seine Ehefrau und seine Tochter. Die Kläger eröffneten ebenfalls Konten bei derselben Bank. Am 24. März 2000 überwies die Bank den Betrag von 2'030'000 US $ vom Konto von [B.] auf die numerischen Konten der Kläger, ohne gültigen Überweisungsauftrag von B. Die Kläger investierten die überwiesenen Mittel in Wertpapiere. Am 12. September 2000 bestritt [B.], ein Formular A unterzeichnet zu haben, in dem angegeben wurde, dass die Vermögenswerte auf seinem Konto teilweise im Eigentum der Kläger standen. Die Bank zog daraufhin die Wertpapiere von den numerischen Konten der Kläger ab und überwies sie auf das Konto von B.

Die Kläger erhoben Klage gegen die Bank vor dem Tribunal de première instance de Genève, das die Bank verurteilte, den Beträgen von 1'734'224 Fr. und 1'592'652 Fr. an die Kläger zu zahlen. Die Cour de justice du canton de Genève hob dieses Urteil auf und wies die Kläger in allen ihren Anträgen ab. Die Kläger legten Beschwerde beim Bundesgericht ein, das ihre Beschwerde abwies.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Frage der Abwendung einer Banküberweisung und der ungerechtfertigten Bereicherung. Es kam zu dem Schluss, dass die Banküberweisung als eine Anweisung im Sinne von Art. 466 OR zu qualifizieren ist. Die Anweisung ist eine einseitige, doppelte Ermächtigung des Anweisenden, die den Angewiesenen ermächtigt, eine Leistung zugunsten des Anweisungsempfängers zu erbringen, und es dem Anweisungsempfänger ermöglicht, diese Leistung vom Angewiesenen zu erhalten.

Das Bundesgericht prüfte auch die Frage der Identifizierung des wirtschaftlichen Berechtigten der von den Bankkunden hinterlegten Werte. Es kam zu dem Schluss, dass die Identifizierung des wirtschaftlichen Berechtigten keine privatrechtlichen Wirkungen entfaltet und das für diese Identifizierung verwendete Formular A…