Sachverhalt

Am 31. Januar 1990 erwarben die Eheleute [A.] ein Grundstück in Renens. Durch Vertrag vom 25. November und 1. Dezember 1992 vermieteten sie an die X. SA einen im Grundstück gelegenen Depotraum für einen monatlichen Nettomietzins von 1'800 Fr.

Am 15. Dezember 1993 übertrugen die Eheleute [A.] die von X. SA bezahlten Mietzinsen an die Bank Y. (heute: Bank [Z.]), um ein von dieser Bank gewährtes Hypothekardarlehen zu sichern. Die Übertragung wurde 1995 aktiviert.

Am 29. September 1997 wurde Herr [A.] in Konkurs versetzt. Seine Ehefrau und er selbst wurden auch von [Z.] mit einer Betreibung auf Realisierung eines Grundpfandrechts verfolgt, die die amtliche Verwaltung des Grundstücks in Renens beantragte.

Die Eheleute [A.] klagten vor dem Mietgericht des Kantons Waadt gegen X. SA auf Zahlung von 28'800 Fr., zuzüglich Zinsen, als rückständiger Mietzins vom 1. Juni 1997 bis 30. September 1998, sowie auf Aufhebung der von der Beklagten gegen den Zahlungsbefehl erhobenen Einrede.

Die Beklagte bestritt die aktive Legitimation der Kläger. Die Beweisaufnahme wurde auf diese Frage beschränkt.

Am 15. Mai 2001 übermittelte [Z.] dem Anwalt der Kläger ein Schreiben, das die Rückübertragung der Mietzinsforderungen an Frau [A.] enthielt.

Erwägungen

Die Frage der aktiven Legitimation muss bei Abschluss der Beweisaufnahme geprüft werden. Die am 15. Mai 2001 erfolgte Rückübertragung der Forderungen hat der Klägerin die aktive Legitimation hinsichtlich der streitigen Forderungen verliehen.

Die Forderungsübertragung ist ein zweseitiger Verfügungsgeschäft, das auf der wechselseitigen und übereinstimmenden Willensäußerung des Zedenten und des Zessionars beruht. Die Rückübertragung ist gültig und hat die Mietzinsforderungen auf die Klägerin übertragen.

Die Konkurseröffnung des Herrn [A.] hat jedoch den Umfang der Übertragung…