Sachverhalt
X., geboren 1956, wohnhaft in Gland (VD), arbeitete bis März 2004 als Buchhalterin und übte anschließend eine selbstständige Tätigkeit im Bereich der Buchhaltung aus. Im Dezember 2007 gründete sie in Gland die Aktiengesellschaft Y. SA, deren einzige Aktionärin und Verwaltungsratspräsidentin sie ist. Im Jahr 2012 wurde X. vom Eidgenössischen Revisionsaufsichtsamt in das Register der zugelassenen Revisoren eingetragen. Ab dem 1. März 2009 wurden gegen X. und die Gesellschaft mehrere Verfahren wegen Steuerhinterziehung betreffend die direkte Bundessteuer (DBG) und die kantonalen und kommunalen Steuern (KKS) für die Zeiträume 2001 bis 2010 eröffnet. Diese Verfahren führten zu Vorschlägen für Berichtigungen der Veranlagung, denen X. Steuernachzahlungen (ohne Zinsen) in Höhe von insgesamt 436'337 Fr. 20 für die KKS und 133'280 Fr. für den DBG akzeptierte. Am 12. August 2013 beantragte X. bei der Kantonalen Steuerverwaltung des Kantons Waadt Zahlungserleichterungen, was abgelehnt wurde. Am 25. September 2013 beantragte X. den Erlass der geschuldeten KKS und DBG. Durch Entscheid vom 2. Dezember 2013 lehnte die Kantonale Verwaltung den Antrag auf Erlass der KKS ab. Gegen diesen Entscheid erhob X. Beschwerde, welche vom Verwaltungsgericht des Kantons Waadt abgewiesen und der angefochtene Entscheid bestätigt wurde.Erwägungen
Das Bundesgericht prüft, ob der Fall von X. als "besonders wichtig" im Sinne von Art. 83 Bst. m BGG angesehen werden kann, was die Eröffnung des Wegs der öffentlich-rechtlichen Beschwerde ermöglichen würde. Es stellt fest, dass allein der Betrag der Steuerschuld nicht ausreicht, um einen besonders wichtigen Fall zu begründen. Jedoch könnte die Ablehnung des Erlasses der KKS dazu führen, dass gegen X. ein Zwangsvollstreckungsverfahren eingeleitet wird, was zum Entzug…