Sachverhalt

In der Urnenabstimmung der Gemeinde Emmen vom 12. März 2000 wurden 23 Einbürgerungsgesuche von insgesamt 56 Personen behandelt. Alle Gesuche von Personen aus dem ehemaligen Jugoslawien wurden abgelehnt, während alle Gesuche von italienischen Staatsangehörigen angenommen wurden. Die Beschwerdeführer, die ebenfalls aus dem ehemaligen Jugoslawien stammten, erhoben staatsrechtliche Beschwerde gegen die Ablehnung ihrer Einbürgerungsgesuche mit der Begründung, dies verstoße gegen das Diskriminierungsverbot nach Art. 8 Abs. 2 BV.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Ablehnung der Einbürgerungsgesuche der Beschwerdeführer aufgrund ihrer Herkunft aus dem ehemaligen Jugoslawien eine unzulässige Diskriminierung gemäß Art. 8 Abs. 2 BV darstellt. Die Stimmbürger sind bei Einbürgerungsentscheiden an die Grundrechte, insbesondere das Diskriminierungsverbot, gebunden. Das Abstimmungsergebnis, das alle Gesuche von Personen aus dem ehemaligen Jugoslawien ablehnte, während alle italienischen Staatsangehörigen eingebürgert wurden, lässt keinen anderen Schluss zu, als dass die Herkunft der ausschlaggebende Faktor war. Dieser Schluss wird durch Flugblätter und…