Sachverhalt
[E.] war von 1983 bis 1987 als stellvertretender Direktor bei der X. Banking Corp. angestellt. Im Jahr 1984 eröffnete er ein Konto für einen in England ansässigen Kunden, auf das innerhalb eines Monats über 9 Millionen Schweizer Franken in englischen Banknoten eingezahlt wurden. Im Herbst 1986 stellte sich heraus, dass dieses Geld aus einem bewaffneten Raubüberfall in England im Jahr 1983 stammte. Die Bank ließ daraufhin die Umstände der Kontoeröffnung und der Einzahlungen, insbesondere durch englische Privatdetektive, untersuchen. In diesem Rahmen wurde [E.] im Oktober 1987 vier Tage lang befragt und am letzten Tag der Befragung fristlos entlassen. [E.] erhob anschließend zwei Klagen gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber, eine auf Zahlung des Gehalts, einer Entschädigung und Ausstellung eines Arbeitszeugnisses, die andere auf Schadenersatz wegen des Verhaltens der Bank. Im Rahmen des ersten Verfahrens verlangte [E.], dass die Bank verpflichtet wird, bestimmte Unterlagen vorzulegen, die die Ungerechtfertigung seiner Entlassung belegen. Dieses Begehren wurde als unzulässig erachtet, da das Gericht [E.] verwies, eine separate Klage auf Einsichtnahme in diese Unterlagen zu erheben. [E.] erhob daher eine dritte Klage mit dem Ziel, ein unbegrenztes Einsichtsrecht in seine Personalakte und die Herausgabe bestimmter Unterlagen, insbesondere zweier Ermittlungsberichte eines englischen Detektivbüros und Vernehmungsprotokolle anderer Bankangestellter, zu erhalten. Das Arbeitsgericht und das Obergericht des Kantons Zürich wiesen diese Klage ab.Erwägungen
Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da das angefochtene Urteil vor dessen Inkrafttreten erlassen wurde. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die Rechtswirkungen von Tatsachen, die vor dem Inkrafttreten eines neuen…