Sachverhalt
Dieser Fall betrifft eine Klage auf Eheverbot (Art. 111 ZGB) von Werner Hansjörg Spross, dem Sohn des Verlobten Josef Hugo Spross, gegen die geplante Ehe seines Vaters mit Bertha Schnider. Während des Verfahrens haben sich die Verlobten im Ausland, in England, verheiratet. Die kantonalen Gerichte haben daraufhin den Antrag auf Eheverbot als gegenstandslos erklärt. Der Sohn hat gegen diese Entscheidung Beschwerde beim Bundesgericht eingelegt.
Während des Beschwerdeverfahrens ist der Verlobte Josef Hugo Spross verstorben. Die Verlobte Bertha Schnider hat daraufhin die im Ausland geschlossene Ehe in das schweizerische Zivilstandsregister eintragen lassen, was der Sohn durch eine noch hängige Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten hat.
Erwägungen
Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass der Antrag auf Eheverbot durch die Eheschließung im Ausland während des Verfahrens gegenstandslos geworden ist. Auch wenn der Sohn diese Ehe gemäß Art. 7f Abs. 1 IPRG für nichtig hält, muss sie bis zu ihrer gerichtlichen Aufhebung als gültig betrachtet werden.
Das Bundesgericht lehnt auch das Argument des Sohnes ab, den Antrag auf Eheverbot in eine Klage auf…