Sachverhalt
Die Neuapostolische Kirche der Schweiz (Klägerin), ein Verein im Sinne von Art. 60 ZGB, wurde vor etwa 50 Jahren gegründet und ist seit dem 27. April 1910 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Sie gehört zu einer hierarchisch organisierten internationalen neuapostolischen Kirche. 1954 kam es in der Schweiz zu einer Spaltung, bei der einige ausgeschlossene Mitglieder der Klägerin einen neuen Verein mit dem Namen "Apostolische Gemeinschaft" gründeten, der im Handelsregister des Kantons Aargau eingetragen wurde. Die Klägerin erhob daraufhin Klage mit dem Ziel, dem neuen Verein die Verwendung dieses Namens zu untersagen, da dieser zu Verwechslungen mit ihrem eigenen Namen führen und ihre Persönlichkeitsrechte verletzen würde. Die kantonalen Instanzen wiesen die Klage ab, da die Regeln zum Schutz der Firma nicht anwendbar seien und die Begriffe "apostolisch" und "Gemeinschaft" der Alltagssprache angehörten und daher nicht von der Klägerin monopolisiert werden könnten.Erwägungen
Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass die Klägerin berechtigt ist, vorzugehen. Obwohl die Begriffe "apostolisch" und "Gemeinschaft" allgemeine Ausdrücke sind, kann ihre Kombination im Namen des Beklagten zu…