Sachverhalt

Der vorliegende Fall betrifft einen Rechtsstreit zwischen der Gesellschaft X. AG und der in Liquidation befindlichen Gesellschaft Y. AG. Die Gesellschaft X. AG hat einen Antrag auf summarischen Rechtschutz gemäss Art. 257 ZPO gestellt, da die Tatsachen unbestritten oder sofort beweisbar seien und das Recht klar sei. Die in Liquidation befindliche Gesellschaft Y. AG hat jedoch Einreden und Einwendungen erhoben, die das Kantonsgericht nicht für unbegründet erachtete. Das Bundesgericht musste sich mit den Voraussetzungen für die Anwendung des summarischen Verfahrens nach Art. 257 ZPO befassen.

Erwägungen

Das Bundesgericht vertrat die Auffassung, dass für die Anwendung von Art. 257 Abs. 1 lit. a ZPO ausreicht, dass der Beklagte substantiiert und schlüssig Einreden oder Einwendungen vorbringt, die, wenn sie begründet wären, geeignet wären, die bereits gebildete Überzeugung des Richters zu erschüttern. Es ist nicht erforderlich, dass der Beklagte diese Einreden oder Einwendungen glaubhaft macht, wie es das summarische Rechtsöffnungsverfahren nach Art. 82 Abs. 2 SchKG verlangt. Im Rahmen des summarischen Verfahrens nach Art. 257 ZPO muss der Kläger den vollständigen Beweis der den Anspruch begründenden Tatsachen erbringen, ohne dass eine Erleichterung der Beweislast besteht. Wenn der Beklagte Einreden oder Einwendungen erhebt, die nicht sofort widerlegt werden…