Sachverhalt

X. wurde verurteilt, weil er sein Fahrzeug mit einem Blutalkoholgehalt von 2,32 bis 3,13 Promille geführt, eine rote Ampel überfahren und einen Unfall verursacht hatte, bei dem er anschließend die Flucht ergriff. Er war bereits 1995 wegen ähnlicher Delikte verurteilt worden. Das Kantonsgericht gewährte ihm die teilbedingte Verurteilung unter der Auflage, während der 5-jährigen Probezeit vollständig auf Alkohol zu verzichten, was von der Strafvollzugsbehörde überwacht werden sollte. Die Staatsanwaltschaft legte Beschwerde gegen diese Entscheidung ein.

Erwägungen

Das Kassationsgericht ist der Ansicht, dass das Kantonsgericht sein Ermessen überschritten hat, indem es die teilbedingte Verurteilung unter diesen Umständen gewährte. Obwohl der Verurteilte seit den Vorfällen völlige Abstinenz bewiesen hat, reicht dies allein angesichts der Schwere des Rückfalls nicht aus, um eine positive Prognose zu rechtfertigen.

Damit die Abstinenz eine positive Prognose begründen kann, müssten…