Sachverhalt

[A.], wohnhaft in Nikosia (Zypern), hat am 4. Juli 1989 eine schriftliche Zahlungsanweisung zugunsten von [W.], wohnhaft in Genf, über Beträge von 14'000 US$ und 30'000 CHF erteilt. Obwohl [A.] diese Zahlungsanweisung am 16. Oktober 1989 per Telex widerrufen hat, hat die in Anspruch genommene Bank X. aufgrund eines Fehlers eines ihrer Mitarbeiter am 7. März 1990 die Zahlung an [W.], den Anweisungsempfänger, geleistet. Die Bank X. hat anschließend eine Bereicherungsklage gegen [W.] eingereicht, um die gezahlten Beträge zurückzuerhalten.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Beschwerde von [W.] gutgeheißen und den Antrag der Bank X. abgelehnt. Es hat entschieden, dass das Widerrufsrecht der Anweisung durch den Anweisenden ausgeübt werden kann, auch wenn die Voraussetzungen für einen Widerruf gegenüber dem Anweisungsempfänger nicht erfüllt sind. Im vorliegenden Fall hatte die Bank X. ihre Annahme der Anweisung gegenüber [W.] nicht mitgeteilt, bevor sie die Zahlung vornahm, so dass der Widerruf wirksam war.

Hinsichtlich der Bereicherungsklage der Bank X. gegen [W.] hat das Bundesgericht entschieden, dass die Bank X. nach den Grundsätzen der deutschen Rechtsprechung [W.] nur dann…