Sachverhalt
[A.] ist seit August 2001 als Fachmann Betriebsunterhalt bei der Gemeinde B. tätig und bei der AXA Versicherungen AG (AXA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 11. Februar 2014 schlug [A.] aus Stress, Ärger oder Wut mit der rechten Faust in eine Wand und zog sich dabei einen subkutanen Strecksehnenausriss am rechten kleinen Finger zu. Die AXA verneinte einen Anspruch auf Versicherungsleistungen, da weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung vorliege, nachdem sich der Versicherte die Schädigung absichtlich zugefügt habe. Die CSS Versicherung AG (CSS) erhob Einsprache, welche das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich gutgeheißen hat. Die AXA führte daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten.Erwägungen
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass der Versicherte den Faustschlag gegen die Wand zwar nicht in der Absicht, sich zu verletzen, ausgeführt habe, jedoch aufgrund der Heftigkeit des Schlages und des damit verbundenen hohen Verletzungsrisikos…