Sachverhalt
Der Kläger, [R.], ist ein Gläubiger der Aktiengesellschaft [P. SA], deren Sitz in Lausanne ist. Die Gesellschaft wurde am 7. März 1983 in Konkurs erklärt. Der Kläger hat von der Konkursmasse die Abtretung der Ansprüche gegen die Personen, die mit der Gründung, Verwaltung, Geschäftsführung oder Überwachung der Gesellschaft betraut waren, erlangt. Er hat gegen V., den alleinigen Verwaltungsrat von [P. SA], und G. Klage auf Zahlung von 600'000 Fr. plus 5% Zinsen erhoben. Später hat [R.] seine Klage auf 1'727'224 Fr. 25 erhöht. Das Zivilgericht des Kantonsgerichts Waadt hat [R.] die Klage abgewiesen. Der Kläger hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt.
Die Fakten des Falls sind wie folgt: V. hat angenommen, alleiniger Verwaltungsrat von [P. SA] zu sein, als Ersatz für K., ohne an der Geschäftsführung der Gesellschaft teilzunehmen, und [J.], den Geschäftsführer der Gesellschaft, uneingeschränkte Vollmacht erteilt. V. hat die Statuten von [P. SA] nie gelesen und kannte den Gesellschaftszweck nicht. [J.] hat den Kunden versprochen, ihnen Geld zu beschaffen, im Austausch für eine Provision, aber die Kunden haben nie die gewünschten Kredite erhalten und auch ihre Vorauszahlung nicht zurückbekommen. Eine Untersuchung wurde im September 1982 nach der Einreichung einer Strafanzeige wegen Betrugs eröffnet. Es stellte sich heraus, dass [J.] bereits mehrmals wegen verschiedener Delikte verurteilt worden war.
Erwägungen
Die Haftung des alleinigen Verwaltungsrats der Aktiengesellschaft ist in den Artikeln 754 und 722 des Obligationenrechts (OR) geregelt. Der Verwaltungsrat muss alle notwendige Sorgfalt bei der Geschäftsführung walten lassen und die Personen, die mit der Geschäftsführung und Vertretung betraut sind, überwachen. Im Falle einer gültigen Delegation haftet der Verwaltungsrat nicht persönlich für die Fehler, die von seinen Untergebenen begangen wurden, sondern nur für die "cura in eligendo, instruendo et custodiendo".
Im vorliegenden Fall hat der Beklagte V. seine Sorgfaltspflicht verletzt, indem er keine Überwachung über [J.] ausübte und ihn nicht von der Geschäftsführung der Gesellschaft ab dem Beginn 1981 ausschloss. V. hat von der Fahndungsmeldung über [J.] in der Sendung "Aktenzeichen XY ungelöst" im Januar oder Februar 1981 Kenntnis erlangt, aber nichts unternommen, um einen Schaden für die Gesellschaft und ihre Gläubiger zu vermeiden. Das Kantonsgericht hat das…