Sachverhalt

Die Gemeinde X. hat vom Invalidenversicherungsamt des Kantons Waadt (IV-Amt) Schadenersatz für den Schaden verlangt, den sie erlitten hat, indem sie einem ehemaligen Angestellten, der ab dem 1. Juli 2002 eine volle IV-Rente bezog, keine Vorschüsse mehr erstatten konnte. Das IV-Amt hat den Antrag abgelehnt, woraufhin die Gemeinde Beschwerde eingelegt hat. Das Versicherungsgericht des Kantons Waadt hat die Beschwerde der Gemeinde teilweise gutgeheißen und das IV-Amt verpflichtet, der Gemeinde 22'037 Franken 40 als Schadenersatz zu zahlen. Daraufhin hat die Gemeinde Beschwerde gegen dieses kantonale Urteil eingelegt.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüft von Amts wegen seine Zuständigkeit und die Zulässigkeit der Beschwerde. Es ist der Auffassung, dass der Streit um den Betrag des Haftungsanspruchs der Gemeinde gegenüber dem IV-Amt gemäß Art. 78 ATSG geht. Da es sich um einen Vermögensstreit im Bereich der staatlichen Haftung handelt, ist die öffentlich-rechtliche Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert 30'000 Franken erreicht, gemäß Art. 85 Abs. 1 Bst. a BGG. Im vorliegenden Fall erreicht der Streitwert diesen Betrag jedoch nicht.

Darüber hinaus wirft die Beschwerde auch keine grundsätzliche Rechtsfrage…