Sachverhalt

Der Rechtsstreit steht zwischen der scheinbaren Eigentümerin einer Zeichnung von Fernand Léger, Renée Ziegler, und dem Verleger Louis Grosclaude, der behauptet, aufgrund eines Vertrags mit dem Künstler Eigentümer zu sein. Grosclaude hat vom Kantonsgericht Bern eine Beschlagnahmeanordnung der Zeichnung bis zur Hauptsacheentscheidung erwirkt. Ziegler hat gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt, die vom Appellationsgericht des Kantons Bern bestätigt wurde. Ziegler hat dann eine Nichtigkeitsbeschwerde erhoben, die vom BGE abgelehnt wurde.

Erwägungen

Das BGE ist der Ansicht, dass im Rahmen vorsorglicher Massnahmen die Parteien nicht alle Garantien des ordentlichen Verfahrens geniessen müssen. Es genügt, dass der Antragsteller seine Berechtigung glaubhaft macht, ohne dass der Richter von der Wahrheit der tatsächlichen Behauptungen überzeugt sein muss. Die Beweislastverteilung richtet sich nach dem kantonalen Prozessrecht.

Allerdings befindet das BGE, dass die kantonalen Gerichte gegen Art. 330 Abs. 1 ZPO des…