Sachverhalt

Dieser Fall betrifft eine ausländische Hausangestellte, die von der Republik Chile eingestellt wurde, um in der Privatresidenz des chilenischen Botschafters in Genf zu arbeiten. Um die Erlaubnis zur Arbeit in der Schweiz zu erhalten, hat der chilenische Staat den Schweizer Behörden eine Garantieerklärung abgegeben, in der er sich verpflichtet, die für eine Hausangestellte in Genf geltenden Lohn- und Arbeitsbedingungen einzuhalten.

Die Hausangestellte hat die Schweizer Zivilgerichte angerufen, um ihre Lohn- und Urlaubsansprüche geltend zu machen, gestützt auf Art. 342 Abs. 2 OR, der es einer Partei eines Arbeitsvertrags erlaubt, zivilrechtlich die Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung ihres Vertragspartners zu verlangen.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat entschieden, dass sich der chilenische Staat durch die Unterzeichnung der Garantieerklärung gegenüber den Schweizer Behörden verpflichtet hat, die in Genf geltenden Lohn- und Arbeitsbedingungen einzuhalten. Diese öffentlich-rechtliche Verpflichtung kann von der Hausangestellten gemäß Art. 342 Abs. 2 OR vor dem Zivilrichter geltend gemacht werden.

Obwohl die Parteien eine Rechtswahl zugunsten des chilenischen Rechts vereinbart hatten, hat das Bundesgericht entschieden, dass Art. 342 Abs. 2 OR sowie die…