Sachverhalt
S. und Z. sind Nachbarn und nutzen denselben Zugangsweg mit gegenseitigen Durchgangsservituten. Z. hat einen Metallpfahl auf dem Weg befestigt, der den Durchgang behindert. Nachdem S. ihren Nachbarn vergeblich aufgefordert hatte, den Pfahl zu entfernen, ließ sie den Pfahl selbst entfernen, was einen Schaden von einigen Franken verursachte. Anschließend hat Z. an derselben Stelle mehrmals Holzpfähle aufgestellt, die von S. wieder entfernt wurden. Beide haben Anzeige gegen den anderen erhoben. S. wurde von den Vorwürfen der Verletzung der Art. 137, 145 und 303 StGB freigesprochen. Z. hat Nichtigkeitsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt und geltend gemacht, dass S. wegen Sachbeschädigung hätte verurteilt werden müssen.Erwägungen
Die Strafrechtliche Abteilung des BGE hat die Beschwerde von Z. abgelehnt. Für die Richter stellte das Entfernen des Pfahls durch S. keine Sachbeschädigung im Sinne von Art. 145 StGB dar, da der Schaden wirklich minimal war. Darüber hinaus kann man sich fragen, ob das Entfernen des Pfahls nicht eine nach Art. 32 StGB erlaubte Handlung war, da S. eine Durchgangsservitut hatte. Wenn man berücksichtigt, dass der Pfahl offensichtlich aus reiner Schikane aufgestellt wurde,…