Sachverhalt
[Z.] führte 1971 Gartenarbeiten für die Terrasse der Wohnung der Eheleute X. in Zürich-Wollishofen durch. 1977 wurde [Z.] von Frau X., Ärztin und Eigentümerin der Wohnung, operiert. Im Dezember 1980 schlossen sie vor dem Bezirksgericht Horgen einen Vergleich über diese Arztrechnung und den Saldo des Lohnanspruchs von Z. Am 26. Februar 1981 bat Frau X. [Z.], auf die Verjährung für zwei Jahre zu verzichten, um eine Betreibung zur Unterbrechung zu vermeiden, was er nicht tat. Daraufhin wurde gegen [Z.] eine Betreibung über 500'000 Franken eingeleitet, gegen die er Rechtsvorschlag erhoben hat. Im Oktober 1981 erhob [Z.] eine Feststellungsklage, um feststellen zu lassen, dass er den verfolgten Betrag von 500'000 Franken nicht schuldete und die Betreibung ihn in seiner persönlichen Situation zu Unrecht geschädigt habe. Das Bezirksgericht Zürich wies den Antrag ab. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte die Ablehnung für den zweiten und dritten Antrag, gab aber dem ersten Antrag statt.Erwägungen
Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass die Zulässigkeit einer Feststellungsklage ausschließlich durch das anwendbare materielle Recht bestimmt wird. Bei Ansprüchen, die auf Bundeszivilrecht beruhen, entscheidet allein das Bundesrecht über die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer solchen Klage. Das Bundesgericht gibt seine frühere Rechtsprechung auf, wonach die Kantone weitere Feststellungsklagen als diejenigen aus dem Bundesrecht vorsehen können. Eine…