Sachverhalt
Der Antragsteller [S.], geboren 1915 in Trimmis, wurde aufgrund seines Alkoholismus mehrmals in der kantonalen Pflege- und Behandlungseinrichtung Waldhaus in Chur untergebracht. 1958 wurde er unter Vormundschaft gestellt und einem Alkoholverbot unterstellt. Am 14. März 1966 ordnete die Vormundschaftsbehörde des Fünforts-Bezirks seine Einweisung in eine Alkoholikerbehandlungseinrichtung an, gestützt auf zwei Gutachten der Leitung der Einrichtung Waldhaus aus den Jahren 1949 und 1958 sowie die zwischenzeitlichen Erfahrungen, die gezeigt hätten, dass die bisher angeordneten Maßnahmen wirkungslos geblieben seien.
[S.] erhob Beschwerde gegen diese Entscheidung beim Bezirksgericht Unterlandquart und anschließend beim Kleinen Rat des Kantons Graubünden als höherer Vormundschaftsaufsichtsbehörde, mit dem Antrag, mehrere Zeugen zu seinem Verhalten anzuhören. Der Kleine Rat wies die Beschwerde ab. Daraufhin erhob [S.] eine öffentlich-rechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV.
Erwägungen
Das Bundesgericht gab der Beschwerde in dem Umfang statt, in dem es darauf eintrat. Es befand, dass der Kleine Rat das Anhörungsrecht von [S.] verletzt habe, indem er ihn nicht über das Ergebnis des Beweisverfahrens informierte und ihm keine Gelegenheit zur Stellungnahme dazu gab. Dies stellt eine Verletzung von Art. 4 BV dar, unabhängig davon, ob dies den Sachentscheid hätte beeinflussen können.
Das Bundesgericht befand auch, dass die telefonische Einvernahme von S.s Ehefrau und ehemaligem Arbeitgeber den formellen Anforderungen an die Zeugeneinvernahme nicht genügte. Nach kantonalem Recht müssen Zeugen persönlich angehört werden, um überprüfen zu können, ob ihre Aussagefreiheit durch die Anwesenheit Dritter oder andere Umstände…