Art. 106 StPO

Prozessfähigkeit

1 Die Partei kann Verfahrenshandlungen nur gültig vornehmen, wenn sie handlungsfähig ist.
2 Eine handlungsunfähige Person wird durch ihre gesetzliche Vertretung vertreten.
3 Eine urteilsfähige handlungsunfähige Person kann neben ihrer gesetzlichen Vertretung jene Verfahrensrechte ausüben, die höchstpersönlicher Natur sind.

Die Leitentscheide 3

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Betreten des Bahnbetriebsgebiets ohne Erlaubnis, Legitimation der SBB AG zur Berufung gegen ein freisprechendes Strafurteil
    · 16.10.2019 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Revision eines im abgekürzten Verfahren gefällten Urteils
    · 27.02.2017 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Beweisabnahme im Verwaltungsverfahren
    · 21.12.1966 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Rückzug der Berufung ohne Rücksprache mit dem amtlichen Verteidiger, Willkür
    · 06.11.2015 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  • Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen — SBK.2025.221
    SBK.2025.221
    · 10.09.2025 · 1 Zitierungen
  • Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen — SBK.2025.222
    SBK.2025.222
    · 10.09.2025 · 1 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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