Art. 106 StPO
Prozessfähigkeit
1 Die Partei kann Verfahrenshandlungen nur gültig vornehmen, wenn sie handlungsfähig ist.
2 Eine handlungsunfähige Person wird durch ihre gesetzliche Vertretung vertreten.
3 Eine urteilsfähige handlungsunfähige Person kann neben ihrer gesetzlichen Vertretung jene Verfahrensrechte ausüben, die höchstpersönlicher Natur sind.
Die Leitentscheide 3
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Betreten des Bahnbetriebsgebiets ohne Erlaubnis, Legitimation der SBB AG zur Berufung gegen ein freisprechendes Strafurteil3 Zitierungen
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2Revision eines im abgekürzten Verfahren gefällten Urteils1 Zitierungen
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3Beweisabnahme im Verwaltungsverfahren0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Rückzug der Berufung ohne Rücksprache mit dem amtlichen Verteidiger, Willkür2 Zitierungen
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Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen — SBK.2025.2211 ZitierungenSBK.2025.221· 10.09.2025 · 1 Zitierungen
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Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen — SBK.2025.2221 ZitierungenSBK.2025.222· 10.09.2025 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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