Sachverhalt
Die Aktiengesellschaft Asbestospray AG wurde 1958 in Genf von Guy Montmartin, Léon Hoffman und Henri-Paul Brechbuhl gegründet. Das Aktienkapital von 50'000 Franken, aufgeteilt in 50 Aktien zu je 1'000 Franken, wurde vollständig von den Gründern gezeichnet, aber nicht durch Eigenmittel liberiert. Hoffman erhielt einen Bankkredit, der an die Gesellschaft überwiesen und auf seinen Auftrag hin wieder zurückgezahlt wurde. Die Gesellschaft wurde 1969 in Konkurs erklärt. Die Konkursmasse hat Hoffman auf Zahlung von 49'950 Franken in Anspruch genommen und sich dabei auf seine zivilrechtliche Verantwortlichkeit als Gründer und Verwaltungsrat, der an der fiktiven Liberierung des Aktienkapitals beteiligt war, berufen.Erwägungen
Das Gericht ist der Ansicht, dass eine fiktive Liberierung des Aktienkapitals vorlag und dass die Verantwortlichkeit Hoffmans als Gründer gemäss Art. 753 Ziff. 2 OR grundsätzlich gegeben ist. Jedoch scheitert die Klage der Konkursmasse an dem Grundsatz der Zustimmung der Gründer zu dieser fiktiven Liberierung.
Hinsichtlich der Verjährung ist das Bundesgericht der Auffassung, dass die in Art. 760 Abs. 1 OR vorgesehene Frist von 10 Jahren ab dem 16. September 1958, dem Datum der Rückzahlung des von der Hinterlegungsstelle eingezahlten Betrags an Hoffman, zu laufen beginnt. Diese Klage war daher verjährt, als die Konkursmasse Hoffman am 24. Juni 1970 in…