Sachverhalt
Der Zweckverband für soziale Dienstleistungen der Amtei Thal-Gäu kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Gesundheitsschwester X. zum 30. Juni 2006. X. erhob Verwaltungsbeschwerde gegen die Kündigung, welche vom Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Solothurn abgewiesen wurde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn stellte in teilweiser Gutheißung der Beschwerde von X. die Missbräuchlichkeit der Kündigung fest, wies das Begehren um Wiederanstellung ab und verpflichtete den Zweckverband, X. eine Abgangsentschädigung im Umfang von sechs Monatslöhnen zu bezahlen. Der Zweckverband erhob daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts.Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte zunächst, ob die Eintretensvoraussetzungen für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erfüllt sind. Es kam zum Schluss, dass der Zweckverband als öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit zur Beschwerde legitimiert ist, da er durch das angefochtene Urteil als Träger hoheitlicher Gewalt betroffen ist und somit die Verletzung von Garantien rügen kann, die ihm die Kantons- oder Bundesverfassung einräumt. Darüber hinaus hat der Zweckverband auch ohne Zusammenhang mit einer Autonomieverletzung ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Urteils,…