Sachverhalt

Der Fall betrifft einen Fahrer, X., der am 23. Dezember 2003 einen Verkehrsunfall verursachte, bei dem ein Passagier getötet und zwei weitere Personen verletzt wurden. Der Fahrer wurde wegen Trunkenheit am Steuer, fahrlässiger Tötung, fahrlässiger Körperverletzung, Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und Führen eines Fahrzeugs in fahruntüchtigem Zustand verurteilt.

Das Bezirksgericht Baden verurteilte X. zu 21 Monaten Haft. Das Obergericht des Kantons Aargau reduzierte die Strafe auf 20 Monate Haft mit bedingtem Strafvollzug und einer Geldstrafe von 1 000 Schweizer Franken.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau legte Berufung ein und beantragte die Aufhebung des Urteils des Obergerichts und die Verurteilung von X. zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe mit einer Probezeit von drei Jahren.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Frage der Begründungspflicht und der Konnexität einer Freiheitsstrafe mit einer Geldstrafe. Das Gericht befand, dass das Obergericht seine Begründungspflicht verletzt hatte, indem es nicht begründete, warum es einen teilbedingten Strafvollzug nicht für notwendig erachtete, trotz der Vorstrafen von X. und den Anträgen der Staatsanwaltschaft.

Das Gericht prüfte auch die Frage der Konnexität einer Freiheitsstrafe mit einer Geldstrafe. Das Gericht befand, dass das Obergericht Artikel 42, Absatz 4, des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) falsch angewendet hatte, indem es eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten und eine Geldstrafe von 1 000 Schweizer Franken verhängte, ohne zu begründen, warum die Freiheitsstrafe nicht wegen der Geldstrafe reduziert…