Sachverhalt

Die Firma BEM AG, Inhaberin eines Patents, hat gegen Joseph Spicher von der Gesellschaft Geveral AG Strafanzeige wegen unlauteren Wettbewerbs und Verletzung des Patentgesetzes erstattet. Im Rahmen dieser Untersuchung hat der Untersuchungsrichter des Kantons Waadt dem Eidgenössischen Militärdepartement Informationen über eine mögliche Bewilligung an Dritte für die Herstellung und den Export eines vom Patent der BEM AG abgedeckten Produkts angefordert. Das Militärdepartement hat es abgelehnt, diese Informationen mitzuteilen, und sich dabei auf das Amtsgeheimnis gemäß Art. 320 StGB und Art. 27 und 28 BtG berufen. Der Untersuchungsrichter des Kantons Waadt hat daraufhin das Bundesgericht angerufen und beantragt, dass das Militärdepartement verpflichtet wird, die angeforderten Informationen zu liefern.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat entschieden, dass der Antrag des Untersuchungsrichters unzulässig ist. Es hat befunden, dass Art. 28 BtG der zuständigen Bundesverwaltungsbehörde das Recht verleiht, die Genehmigung zur Aussage oder Übermittlung von Unterlagen durch einen Beamten zu erteilen oder zu verweigern, und dass diese Entscheidung für die kantonalen Justizbehörden bindend ist. Zuzulassen, dass der Kanton diese Entscheidung…