Sachverhalt

Das Bundesamt für Polizei (Fedpol) eröffnete am 2. März 2018 eine verwaltungsstrafrechtliche Untersuchung wegen des Verdachts des Leistungsbetrugs zugunsten der Postauto AG. Am 12./13. bzw. 15. März 2018 setzte das Fedpol alt Bundesrichter Hans Mathys und als dessen Stellvertreter den Neuenburger Kantonsrichter Pierre Cornu als Verfahrensleiter ein. Nach Abschluss der Untersuchung erhob das Fedpol am 26. August 2020 Anklage gegen sechs Personen.

Das Wirtschaftsstrafgericht des Kantons Bern wies das Verwaltungsstrafverfahren mit Beschluss vom 18. Dezember 2020 an die Staatsanwaltschaft zurück und ordnete an, die Ergebnisse sämtlicher durch Hans Mathys und Pierre Cornu selbst durchgeführten oder direkt angeordneten Verfahrenshandlungen seien aus den Akten des Verfahrens zu entfernen, bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss unter Verschluss zu halten und anschliessend zu vernichten. Das Wirtschaftsstrafgericht befand, bei Hans Mathys und Pierre Cornu handle es sich um verwaltungsexterne Personen, für deren Einsetzung als Verfahrensleiter keine gesetzliche Grundlage bestehe.

Das Obergericht des Kantons Bern trat auf die vom Fedpol dagegen erhobene Beschwerde nicht ein. Das Fedpol führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, den Beschluss des Obergerichts aufzuheben und die Sache an dieses zum materiellen Entscheid zurückzuweisen.

Erwägungen

Die Beschwerde in Strafsachen ist zulässig, da ein kantonales Rechtsmittel nicht zur Verfügung steht und der angefochtene Entscheid das Verwaltungsstrafverfahren nicht abschließt. Der Beschwerdeführer ist als beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen zur Beschwerde grundsätzlich berechtigt.

Das Wirtschaftsstrafgericht wies das Verwaltungsstrafverfahren in Anwendung von Art. 329 Abs. 2 StPO zurück, da es an der Voraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur fehle. Die Vorinstanz trat auf die vom Fedpol hiergegen erhobene Beschwerde nicht ein. Die Rechtsprechung lässt die Beschwerde jedoch zu, wenn der verfahrensleitende Entscheid dem Betroffenen…